Satzung der Wolfgang Mewes Stiftung
Die Stifter möchten mit der vorliegenden Stiftung sicherstellen, dass die bisher nur unzureichende Verbreitung der EKS-Methodik (Methode der Engpasskonzentrierten Strategie nach Wolfgang Mewes) auch über den Tod der Stifter hinaus Unterstützung erhält, da die Engpasskonzentrierte Strategie wesentliche Impulse zu einer stärkeren Diversifizierung der mittelständischen Wirtschaft leisten kann und damit zu einer nachhaltigen Festigung des Wirtschaftsstandortes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Förderung des Allgemeinwohls beitragen kann. Dabei soll es nicht nur um theoretische Arbeiten gehen, sondern insbesondere unter Aspekten wie praktische Unternehmensführung und Steuerung von Unternehmensprozessen auch um Forschung und Weiterentwicklung der EKS mit exemplarischem Anwendungsbezug. Die Stiftung soll den Fortbestand der EKS-Methodik auch unter sich ändernden Rahmenbedingungen möglich machen, indem sie Orientierungshilfen in komplexen Systemen bietet, holistische Zusammenhänge transparent macht, Kompetenzen zur Problemanalyse vermittelt und für ein breiteres Wissen in der Öffentlichkeit im Hinblick auf strategische Engpasslösungen eintritt.
§ 1 Name der Stiftung
Die Stiftung trägt den Namen Wolfgang Mewes Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2 Sitz
Die Stiftung hat ihren Sitz in Oldenburg.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 4 Zweck der Stiftung
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung ist
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung und
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
- die Vergabe von Forschungsaufträgen
- die Erforschung von Führungsmethoden in kleinen und mittelständischen Unternehmen mit der Zielsetzung, die mittelständische Wirtschaft als Rückgrat der sozialen Marktwirtschaft zu stützen, um so einen Beitrag zur Vermeidung von Altersarmut durch Verhindern des Scheiterns kleiner und mittlerer Unternehmen zu leisten und auf diese Weise die Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen zu erreichen.
- die Erforschung und Entwicklung zielorientierter Führungsinstrumente für eine nachhaltige Strategie in kleinen und mittelständischen Unternehmen,
- Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprojekten;
- Vermittlung von Wissen über wirksame Führung und Anwendung der EngpassKonzentrierten Strategie nach Wolfgang Mewes
- Veröffentlichung der Ergebnisse;
4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
6. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Zwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 5 Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst sicher und ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
2. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen.
§ 6 Verwendung der Erträge und Zuwendungen
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich dem Grundstockvermögen zuzuführen sind.
2. Die Stiftung kann ihre Mittel gem. § 62 Nr. 1 AO ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Rücklagen dürfen darüber hinaus gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts (§ 62 Nr. 2 – 4 AO) dies zulassen. Die Stiftung kann im Jahr der Errichtung und in den folgenden drei Kalenderjahren im Rahmen der Grenzen des § 62 Abs. 4 AO Mittel ihrem Vermögen zuführen.
3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 7 Organe der Stiftung
1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.
2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung entstandener angemessener Auslagen und Aufwendungen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch sieben Mitgliedern.
2. Der Gründungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Das Präsidium des Bundesverbandes Strategieforum bestellt den Gründungsvorstand. Dieser Gründungsvorstand wählt aus seiner Mitte heraus den Vorsitzenden für vier Jahre, seinen Stellvertreter für drei Jahre; das weitere Vorstandsmitglied ist auf zwei Jahre bestellt. Die nachfolgenden Vorstandsmitglieder (Wiederwahl ist möglich) werden vom Vorstand für jeweils vier Jahre bestellt.
3. Im Rahmen der Wahl eines neuen oder weiteren Vorstandes ist der Vorstand auch berechtigt, die einzelnen Positionen im Vorstand neu zu verteilen.
4. Des weiteren ist der Vorstand berechtigt, eine Erweiterung des Vorstandes auf bis zu maximal sieben Personen zu beschließen. Im Falle der Bestellung weiterer Personen in den Vorstand beträgt auch deren Amtszeit vier Jahre.
5. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des Stiftungszwecks aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
6. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und/oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind einzelvertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter bestmöglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
- die Verwendung der Stiftungsmittel;
- die Aufstellung eines Haushaltsplans, der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichts.
3. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen. Dies steht unter der Voraussetzung, dass die Ertragslage der Stiftung derartige Maßnahmen zulässt.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
1. Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
4. Beschlüsse können auch im Umlauf schriftlich, per E- Mail, per Fax oder im Rahmen einer Telefonkonferenz gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einem solchen Verfahren einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage sowie das Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder EMail bestätigt werden. Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen.
6. Weitere Regelungen über den Geschäftsgang können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
§ 11 Änderung der Satzung
1. Der Vorstand der Stiftung kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn diese den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
2. Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf Sitzungen vom Vorstand gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands.
3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind bei ihr mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde einzureichen.
§ 12 Zweckerweiterung und -änderung, Auflösung und Zusammenlegung, Zulegung
1. Der Vorstand kann der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der mit dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
2. Der Vorstand kann beschließen, einen Antrag auf Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die Zulegung und die Aufhebung/Auflösung der Stiftung zu stellen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
3. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zusammenlegung, Zulegung oder Aufhebung/Auflösung können nur auf Sitzungen des Vorstandes gefasst werden. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstandes.
4. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung oder Aufhebung/Auflösung werden erst nach der Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind bei ihr mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde einzureichen.
§ 13 Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen und Anderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschlussbericht sind fristgerecht vorzulegen.
§14 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine vom Vorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung oder zur Förderung der Volks- und Berufsbildung zu verwenden hat. Die Vergabe der Mittel aus dem Vermögen der Stiftung durch die Anfallsberechtigte soll unter Hinweis darauf erfolgen, dass die Mittel von der Wolfgang Mewes Stiftung zur Verfilgung gestellt worden sind.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag des Wirksamwerdens ihrer Genehmigung in Kraft.